Straßensperre

Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:

 

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werden zur Durchführung eines Fahrradcorsos die Gemeindestraßen

„Austraße“ ab Höhe Austraße 30 bis Einmündung „Montfortstraße“

„Montfortstraße“ ab Einmündung „Austraße“ bis ab Einmündung „Lindenweg“

„Lindenweg“ ab Einmündung „Montfortstraße“ bis Einmündung „Landammannstraße“

„Sigmund-Nachbaur-Straße“ ab Einmündung „Landammannstraße“ bis Einmündung „Kreuzgasse“

am 29.06.2024 in der Zeit 13:00 bis 16:00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“, § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ kundzumachen. Auf die eingeschränkte Befahrbarkeit ist entsprechend hinzuweisen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister