Vermieten

Ortsübliche Miete

Wer Wohnbeihilfe beantragen will, darf für seine Wohnung höchstens die ortsübliche Miete zahlen. Liegt die Miete höher, ist der Bezug der Beihilfe nicht möglich. Grundlage für die Berechnung der ortsüblichen Miete ist stets der Preisspiegel gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften.

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erstellt von Stefanie Kollmann-Obwegeser zuletzt geändert 29.12.2020