Strafregisterbescheinigung

Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumundszeugnis, (polizeiliches) Führungszeugnis oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person oder darüber, dass im Strafregister keine Verurteilungen eingetragen sind. Es wird nur der betroffenen Person auf Antrag ausgestellt.

Je nach zukünftiger Tätigkeit und/oder Arbeitsumfeld kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“, „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ oder „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ ausgestellt werden. Diese können nur beantragt und ausgestellt werden, wenn eine entsprechende Bestätigung des (zukünftigen oder aktuellen) Arbeitgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Beantragung und Ausstellung im Rathaus Rankweil

Im Bürgerservice der Marktgemeinde Rankweil wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgestellt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers vorgelegt werden können und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt.

  • Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während den Amtszeiten möglich.
  • Enthält die Strafregisterbescheinigung keine Verurteilungen, so wird sie zweisprachig (deutsch/englisch) ausgestellt.
  • Der*Die Antragsteller*in muss zur Identitätsfeststellung immer persönlich anwesend sein.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis (bei Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die zusätzlich die Einholung von Auskünften bei diesem Staat beantragen: Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Reisepass oder Personalausweis)
  • zum Nachweis früher geführter Namen (im Antrag anzugeben): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
  • Für die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“, „Pflege und Betreuung“ oder „terroristische und staatsfeindliche Strafsachen“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und vom (zukünftigen oder aktuellen) Arbeitgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.

Gebühren

Die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung betragen grundsätzlich insgesamt € 30,70. Dient die Strafregisterbescheinigung zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeber, Behörde) kostet die Bescheinigung € 16,40. Bei Ausstellung einer speziellen Strafregisterbescheinigung z.B. „Kinder- und Jugendfürsorge“ fällt zusätzlich eine Gebühr von € 3,90 an.

Für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie spendenbegünstigten Einrichtungen besteht eine Gebührenbefreiung (Bundesgebühren). Der Nachweis, dass eine Freiwilligenorganisation vorliegt, hat durch Vorlage einer Bestätigung/eines Bescheides zu erfolgen. Es ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 2,10 zu entrichten.


Online-Beantragung

Eine „normale“ Strafregisterbescheinigung kann auch  online beantragt werden. Zur Identifizierung benötigen Sie die ID Austria. Die Bezahlung kann mit Kreditkarte erfolgen. Bitte beachten Sie, dass ein Online-Antrag von einer zentralen Stelle manuell geprüft und Ihnen per Post zugestellt wird. Dies kann einige Tage in Anspruch nehmen.

erstellt von Stefanie Kollmann-Obwegeser veröffentlicht 30.06.2021, zuletzt geändert 13.03.2024